Vereinssatzung
Satzung der Willi-Bredel-Gesellschaft–Geschichtswerkstatt e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Willi-Bredel-Gesellschaft-Geschichtswerkstatt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und die Förderung der Volksbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung der Sozialgeschichte Hamburgs, der Geschichte der Arbeiterbewegung und des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus. Schwerpunkte sowohl der Forschung als auch der Vermittlung der Arbeitsergebnisse durch öffentliche Bildungsveranstaltungen sind die Stadtteile Fuhlsbüttel, Langenhorn, Ohlsdorf und Alsterdorf. Zur Aufgabe des Vereins gehört es, Dokumente und andere Materialien zu sammeln, zu erschließen, zu pflegen und für Interessierte in allgemein benutzbarer Form bereitzuhalten. Historische Inhalte, insbesondere neuere Forschungsergebnisse, vermittelt die Willi-Bredel-Gesellschaft-Geschichtswerkstatt im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen mit Zeitzeugen und Fachleuten, durch die Vorstellung neuer Publikationen, Diskussionen, Exkursionen und Vorführung von Filmen mit regional- und sozialgeschichtlicher Thematik.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausdrücklich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung von Forschung und Volksbildung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden muss. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung einen Jahresbeitrag nicht entrichtet oder die Ziele des Vereins erheblich geschädigt hat. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegen den Verein.
§ 5 Finanzielle Mittel
Die für seine Tätigkeit erforderlichen Mittel erwirkt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Geld- und Sachspenden. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung muss spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Der Versammlung sind der Geschäftsbericht, der Kassenbericht sowie die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung vorzulegen.
über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen auf ehrenamtlicher Basis.
§ 8 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Verein „Geschichtswerkstätten Hamburg“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Eintragungsverfahren
Satzungsänderungen, die im Eintragungsverfahren von Gerichten, Verwaltungs- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.